Option 1

Haus behalten bei Scheidung: Ex-Partner auszahlen und Kredit übernehmen

Wenn Sie das gemeinsame Haus nach der Trennung oder Scheidung behalten möchten, muss mehr geklärt werden als nur die Frage, wer künftig dort wohnt. Entscheidend ist, ob Sie Restschuld, laufende Rate, Nebenkosten und einen möglichen Auszahlungsbetrag dauerhaft finanzieren können — und ob die Bank den Ex-Partner aus dem Kredit entlässt.

In der Praxis müssen drei Ebenen zusammenpassen: Eigentum im Grundbuch, Haftung im Darlehensvertrag und wirtschaftlicher Ausgleich zwischen den Ehepartnern. Wer auszieht, ist nicht automatisch aus dem Kredit entlassen. Wer das Haus übernehmen möchte, muss der Bank zeigen, dass die Finanzierung künftig allein tragfähig ist.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Wer das Haus übernehmen möchte, muss zeigen, dass er die Finanzierung allein tragen kann.
  • Grundbuch und Kreditvertrag müssen getrennt geregelt werden.
  • Ein Auszahlungsbetrag an den Ex-Partner erhöht den gesamten Finanzierungsbedarf.
  • Die Bank prüft Einkommen, Unterhalt, Restschuld und Beleihungsauslauf neu.
  • Frühzeitige Bankprüfung vermeidet falsche Vereinbarungen.

Grundbuch, Kreditvertrag und Auszahlung

Bei einer Immobilie in der Scheidung müssen Grundbuch, Darlehensvertrag und Auszahlungsbetrag getrennt betrachtet werden. Wer im Grundbuch steht, ist Eigentümer der Immobilie. Wer den Kreditvertrag unterschrieben hat, haftet gegenüber der Bank. Eine Scheidung ändert diese Verhältnisse nicht automatisch.

Wenn beide Ehepartner im Grundbuch stehen und einer die Immobilie übernehmen soll, muss die Eigentumsübertragung notariell geregelt werden. Parallel dazu muss geprüft werden, ob der ausscheidende Ehepartner auch aus dem Darlehensvertrag entlassen werden kann. Sonst kann die Situation entstehen, dass jemand zwar nicht mehr Eigentümer ist, gegenüber der Bank aber weiterhin haftet.

Zusätzlich stellt sich die Frage, ob der ausscheidende Partner ausgezahlt werden muss. Der Auszahlungsbetrag hängt nicht nur vom Immobilienwert und der Restschuld ab, sondern auch von Eigentumsanteilen, eingebrachtem Eigenkapital, Zugewinnausgleich, Modernisierungen und individuellen Vereinbarungen.

Wie wird der Auszahlungsbetrag grob berechnet?

Als erste Orientierung wird häufig der Immobilienwert abzüglich der Restschuld betrachtet. Der verbleibende rechnerische Wert wird anschließend entsprechend der Eigentumsanteile aufgeteilt. In der Praxis kann der tatsächliche Auszahlungsbetrag davon abweichen, weil rechtliche Vereinbarungen, Zugewinnausgleich, Eigenkapitalbeiträge oder steuerliche Aspekte berücksichtigt werden müssen.

PositionBetrag
Immobilienwert400.000 €
Restschuld− 200.000 €
Rechnerisches Eigenkapital200.000 €
Möglicher hälftiger Anteil des Ex-Partners100.000 €
Möglicher neuer Finanzierungsbedarf300.000 €

Vereinfachtes Beispiel zur Orientierung. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag hängt von Eigentumsanteilen, Vereinbarungen und rechtlicher bzw. steuerlicher Prüfung ab.

Was prüft die Bank?

Die Bank prüft bei einer Kreditübernahme nicht nur, ob die bisherige Rate regelmäßig gezahlt wurde. Entscheidend ist, ob die verbleibende Person den Kredit künftig allein dauerhaft bedienen kann.

Dazu gehören unter anderem Einkommen, Beschäftigungssituation, bestehende Kredite, Unterhaltsverpflichtungen, Lebenshaltungskosten, Restschuld, Immobilienwert, Beleihungsauslauf und ein möglicher Auszahlungsbetrag an den Ex-Partner. Auch die Frage, ob die bisherige Zinsbindung fortgeführt werden kann oder eine neue Finanzierung erforderlich wird, spielt eine Rolle.

Eine frühzeitige Prüfung ist deshalb wichtig, bevor verbindliche Vereinbarungen getroffen werden. Sonst besteht das Risiko, dass sich die Ehepartner auf eine Übernahme einigen, die Bank aber später nicht zustimmt.

Wann kann eine Umschuldung sinnvoll sein?

Eine Umschuldung kann sinnvoll sein, wenn die bisherige Bank einer Kreditübernahme nicht zustimmt, die Finanzierung neu strukturiert werden muss oder der Auszahlungsbetrag zusätzlich finanziert werden soll. Dabei wird der bestehende Kredit ganz oder teilweise durch eine neue Finanzierung ersetzt.

Vor einer Umschuldung sollten mögliche Vorfälligkeitskosten, neue Zinskonditionen, die monatliche Belastung und die langfristige Tragfähigkeit geprüft werden. Nicht jede Umschuldung ist automatisch günstiger. In Scheidungssituationen geht es häufig weniger um den niedrigsten Zinssatz allein, sondern um eine tragfähige Gesamtlösung.

Häufige Fehler

Ein häufiger Fehler besteht darin, Grundbuch und Kreditvertrag gleichzusetzen. Auch wenn ein Ehepartner seinen Eigentumsanteil überträgt, bleibt er gegenüber der Bank verpflichtet, solange der Darlehensvertrag nicht geändert wird.

Ein zweiter Fehler ist eine zu optimistische Berechnung des Auszahlungsbetrags. Wer nur die bisherige Rate betrachtet, übersieht häufig, dass durch die Auszahlung des Ex-Partners zusätzlicher Finanzierungsbedarf entsteht.

Ein dritter Fehler ist, die Bank zu spät einzubeziehen. Gerade wenn die Finanzierung knapp ist, sollte früh geprüft werden, welche Banklösung realistisch ist.

Hinweis: Die Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Steuerliche und rechtliche Fragen, insbesondere zu Grunderwerbsteuer, Eigentumsübertragung und Zugewinnausgleich, sollten mit einem Steuerberater, Fachanwalt oder Notar abgestimmt werden.

Ex-Partner aus Kredit und Grundbuch lösen

Wenn Sie die Immobilie übernehmen möchten, sollte der Ex-Partner nicht nur wirtschaftlich ausgezahlt werden. In vielen Fällen muss auch geklärt werden, ob er aus dem Darlehensvertrag und gegebenenfalls aus dem Grundbuch ausscheidet. Grundbuch und Kreditvertrag sind dabei getrennte Ebenen: Wer im Grundbuch steht, ist Eigentümer; wer den Darlehensvertrag unterschrieben hat, haftet gegenüber der Bank.

Eine Entlassung aus dem Kredit ist meist nur mit Zustimmung der Bank möglich. Dafür prüft die Bank, ob Sie den Immobilienkredit allein tragen können. Je nach Ergebnis kommen Schuldnerwechsel, Schuldhaftentlassung oder Umschuldung infrage.

Mehr zum technischen Ablauf: Ex-Partner aus Immobilienkredit ablösen

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